Vergütung von Rentenberatern

Ich habe oft festgestellt, dass Rentenberater mit einem ehrenamtlichen Versichertenältesten der gesetzlichen Rentenversicherung verwechselt werden. Deshalb erlauben Sie mir den Hinweis, dass ich freiberuflich, unabhängig und besonders im Interesse meiner Mandanten tätig bin, weshalb ich auch nur gegen Honorar arbeiten kann.

 

Als Organ der Rechtspflege bin ich gesetzlich verpflichtet, Gebühren in Rechnung zu stellen. Für eine erste Besprechung fällt regelmäßig ein Betrag zwischen 150,00 bis 190,00 € an. Die Honorierung für weitere Tätigkeiten erfolgt wie bei einem Anwalt in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder durch Honorarvereinbarung, die sich am RVG orientiert. Abrechnungen mit Rechtsschutzversicherungen sind möglich. Ebenfalls kann ggf. Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit beantragt werden.

 

Rechtsberatungs- und Prozeßkosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, erkennen die Finanzämter als Werbungskosten an (BdF IV B 5-S 2255-357/97).