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Auswirkungen der Pandemie auf die Gesundheit von Kindern

 

NEWS 10.08.2022 WIdO Haufe Online Redaktion

 

Homeschooling, Quarantäne, eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten und Kontakte: Wie haben sich die pandemiebedingten Belastungen auf die Gesundheit von Kindern ausgewirkt? Dieser Frage geht der aktuelle WIdOmonitor zu den „Auswirkungen der Covid- 19-Pandemie auf die psychische Gesundheit von Kindern“ nach.

 

Die Mehrheit der befragten Mütter ist der Meinung, dass ihre Kinder gesundheitlich relativ gut durch die Pandemie gekommen sind. Während nur 16 Prozent Verschlechterungen der körperlichen Gesundheit des Nachwuchses bemerkt haben, berichtet aber mehr als jede dritte Mutter, dass die seelische Gesundheit der Kinder gelitten habe. Überdurchschnittlich häufig betrifft dies Familien mit einem niedrigen Haushalts- einkommen. Für den WIdOmonitor des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO), der in Kooperation mit dem Deutschen Jugendinstitut durchgeführt worden ist, wurden im Februar und März dieses Jahres 3.000 Mütter von drei- bis zwölfjährigen Kindern befragt.

 

 

Verschlechterung der seelischen Gesundheit bei Alleinerziehenden und Geringverdiener

 

Bei den Antworten auf die Fragen zur seelischen Gesundheit der Heranwachsenden zeigt sich ein deutliches soziales Gefälle: Während der Corona-Pandemie haben vor allem Alleinerziehende und Mütter mit einfacher Bildung und geringem Haushaltseinkommen eine Verschlechterung der seelischen Gesundheit ihrer Kinder bemerkt. Das sagen deutlich mehr Geringverdienerinnen (51,0 Prozent) und Alleinerziehende (44,1 Prozent) als der Durchschnitt mit 34,9 Prozent. Generell wird die aktuelle seelische Gesundheit des eigenen Kindes im Vergleich zur körperlichen Gesundheit deut- lich schlechter bewertet. 59,4 Prozent schätzen den seelischen Zustand ihrer Kinder als gut oder sehr gut ein. Auch hier fällt die Bewertung der Mütter mit einfacher Bildung (50,2 Prozent) oder geringem Haushaltseinkommen (40,7 Prozent) sowie von Alleinerziehenden (45,9 Prozent) deutlich schlechter aus.

 

Sozial schwächere Familien besonders betroffen

 

„Wie ein roter Faden zieht sich durch fast alle Ergebnisse unserer Untersuchung, dass Kinder aus sozial schwächeren Familien deutlich stärker durch die Pandemie belastet waren“, sagt Klaus Zok, Studienleiter im Forschungsbereich Gesundheitspolitik und Systemanalysen des WIdO. Die Ergebnisse deckten sich mit denen anderer Studien und Befragungen, wonach bei Kindern von Alleinerziehenden eine niedrigere gesundheitsbezogene Lebensqualität und mehr psychische Probleme beobachtet wurden.

 

Unterstützung um pandemiebedingte Belastungen zu bewältigen

 

Viele Kinder konnten seit Beginn der Pandemie die Angebote der (vor)schulischen Bildung, Betreuung und Erziehung nur selten oder unregelmäßig nutzen. „Nun gilt es, die pandemiebedingten Belastungen zu bewältigen und Versäumtes nach- oder aufzuholen“, so Zok. Die meisten befragten Mütter wünschen sich hierfür Unterstützung durch Sportvereine (27,8 Prozent), gefolgt von Schulpsychologen und Sozialarbeitern (24,8 Prozent). Mütter mit niedrigem sozialem Status formulierten überdurchschnittlich häufig Bedarfe hin- sichtlich Nachhilfe- und Lerngruppen. Nur ein knappes Drittel wünscht sich keinerlei Unterstützung. Überdurchschnittlich hoch ist dieser Anteil in der Gruppe, die mutmaßlich einen höheren Bedarf an Unterstützung hat, also bei Müttern mit einfacher Bildung (34,9 Prozent) und geringem Haushaltseinkommen (32,8 Prozent). „Das lässt befürchten, dass bestehende Ver- sorgungsangebote ausgerechnet diejenigen Kinder nicht adäquat erreichen, die ein sehr hohes Risiko für pandemiebedingte Belastungen und mögliche Folgeer- krankungen haben“, so Klaus Zok. Viele dieser Angebote seien darauf ausgerichtet, dass Eltern die Initiative ergreifen und Hilfe für ihre Kinder aktiv nachfragen.

 

Starke Belastungen durch eingeschränkten Schul- und Kindergartenbetrieb

 

Die Mehrheit der befragten Mütter hat sich vor allem durch den während der Pandemie eingeschränkten Kindergarten- und Schulbetrieb stark oder sehr stark belastet gefühlt (65,2 Prozent), insbesondere die Alleinerziehenden mit 69,6 Prozent. Es zeigen sich auch hier deutliche soziale Unterschiede: So gaben Mütter mit niedrigem Haushaltseinkommen sowie Alleinerziehende häufiger starke oder sehr starke Belastungen an. Dies ist offenbar nicht ohne Folgen für das Familienleben geblieben. Fast jede zweite Mutter berichtet von einer Zunahme familiärer Meinungsverschiedenheiten seit Pandemiebeginn. Das betrifft sowohl kleinere Probleme wie nervige Diskussionen (47,6 Prozent) als auch gravierende Vorfälle wie lauten Streit oder Handgreiflichkeiten (30,9 Prozent). Auch hier zeigten sich jeweils höhere Werte bei Geringverdienerinnen, Alleinerziehenden und bei Müttern, die mit ihren Kindern auf weniger als 20 Quadratmeter Wohnfläche leben.

 

Die positiven Pandemie-Effekte

 

Aber die Pandemie hat nicht nur negative Auswirkungen auf die Familien. So berichten mehr als zwei Drittel der Mütter (73, 1 Prozent), dass das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Familie gewachsen sei. „Die positiven Pandemie-Effekte wie der gestärkte familiäre Zusammenhalt oder das Entdecken neuer, gemeinsamer Hobbys wurden jedoch in sozial schwächeren Familien deutlich seltener wahrgenommen“, so Zok.

 

Kinder sind reizbarer und aggressiver geworden

 

Wie hat sich der Corona-Stress nun ganz konkret im Verhalten der Kinder und Jugendlichen bemerkbar gemacht? Mehr als jede zweite Mutter (56,3 Prozent) benennt Auffälligkeiten, die mit den pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen in Verbindung stehen könnten. Reizbarkeit und Aggressivität (36,5 Prozent) stehen dabei mit Abstand an erster Stelle. Rund ein Viertel der Befragten gibt Antriebsmangel (25,3 Prozent), Ängstlichkeit (24,5 Prozent), gedrückte Stimmung (23,8 Prozent) sowie starke Unruhe (23,1 Prozent) an. Generell findet jede fünfte Mutter, dass ihr Nachwuchs seit dem Beginn der Pandemie reizbarer und aggressiver geworden ist. Als ungünstige Auswirkungen der Pandemiemaßnahmen auf ihre Kinder geben die Mütter vor allem einen übermäßigen Medienkonsum (74,4 Prozent) und Bewegungsmangel (63,2 Prozent) an. Bei übergewichtigen Kindern haben sich in vier Fünftel aller Fälle die Gewichtsprobleme während der Pandemie verschärft, bei Kindern aus Familien mit niedrigem Einkommen sogar in über neun Zehntel der Fälle. Auch hier zeigt sich ein deutlicher Sozialgradient: Mütter mit einfacher Schulbildung, geringem Haushaltseinkommen und Alleinerziehende berichten viel häufiger von gesundheitsgefährdendem Verhalten ihrer Kinder sowie ungünstigen Auswirkungen der Pandemiemaßnahmen als der Durchschnitt. Rund elf Prozent der befragten Mütter geben an, dass ein Arzt oder Psychotherapeut bei ihrem Kind eine psychische Erkrankung diagnostiziert habe. Eine Empfehlung für eine psychotherapeutische Behandlung wurde für Kinder von Alleinerziehenden sowie Müttern mit einfacher Schulbildung oder geringem Einkommen häufiger ausgesprochen. 

 

Entwicklungschancen von Kindern verbessern

„Nach den vorliegenden Ergebnissen scheinen zur Kompensation der pandemiebedingten Belastungen sektorenübergreifende und regional vernetzte Versorgungsmodelle sinnvoll“, resümiert Zok. Diese sollten zunächst möglichst niedrigschwellig den Versorgungsbedarf der Kinder erfassen. Dafür müssen die personellen Ressourcen in den Kommunen gestärkt werden, damit Schulpsychologen oder Mitarbeiterinnen des öffentlichen Gesundheitsdienstes vor Ort in Schulen oder Kitas Kontakt mit den Kindern, ihren Eltern, Lehrern oder Erziehern aufnehmen können. Je nach festgestelltem Unterstützungsbedarf könnten die Kinder in regionale Präventions- und Therapieangebote vermittelt werden. Auch der Expertenrat der Bundesregierung zu Covid-19 fordere deshalb die prioritäre Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die nicht nur pandemiebedingte Defizite kompensieren. Diese Maßnahmen zielen vorrangig darauf, bereits zuvor bestehende Ungleichheiten zu beseitigen und Bildungs- und Entwicklungschancen von Kindern nachhaltig zu verbessern. „Parallel dazu muss aber auch die Gesundheit der während der Pandemie stark belasteten Eltern gestärkt werden“, so Zok. Mit Blick auf absehbare künftige Infektionswellen im nächsten Herbst und Winter sollten die Interessen der Eltern und ihrer Kinder besser mit den Erfordernissen des Infektionsschutzes in Einklang gebracht sowie familien- und gesundheitspolitisch stärker in den Fokus gerückt werden. 

Stand: 19.06.2020

Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist scheinselbstständig

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Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, sind abhängig beschäftigt. Das gilt auch, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen. Das entschied das hessische Landessozialgericht mit seinem Urteil vom 4.6.2020.

 

Ein 64-jähriger Fahrlehrer aus dem Main-Kinzig-Kreis hatte seit dem Jahr 1981 eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. In den 90er Jahren war er zudem Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt.

 

Statusfeststellung ergibt abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen 
als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbstständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.

 

Ohne Fahrschulerlaubnis liegt Scheinselbstständigkeit vor
 

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werde. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrschulerlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.


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Abhängige Beschäftigung trotz unternehmerischem Risiko

 

 

Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

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Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 4.6.2020, L 1 BA 15/18 (Die Revision wurde zugelassen)

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Mitgeteilt:

SGB Office Professional, Stand: 10.06.2020, Ausdruck vom 19.06.2020

Stand: 19.06.2020

 

 

Corona-Pandemie: Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Zusammenfassung 

 

Überblick
 

Mit den Sozialschutz-Paketen I und II hat der Gesetzgeber Notfallregelungen hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Corona-Pandemie verabschiedet. Damit sollen Arbeitsplätze erhalten, Firmeninsolvenzen abgewendet sowie Einkommensverluste von Arbeitnehmern und Einnahmeausfälle von Betrieben abgefedert werden. 

 

Nachfolgend sind die sozialversicherungsrechtlich relevanten Punkte der Sozialschutz-Pakete dargestellt. 

 

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
 

Sozialversicherung: Hier werden die neuen Regelungen durch das "Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket I, BGBl. I S. 575)", das "Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II, BGBl. S. 1055)", das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld", die Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2020 bis 31.10.2020", der §§ 11, 11a AÜG (Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung), des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – insbesondere die §§ 56, 57, 58 IfSG –, das SGB II, § 421c
SGB III, § 96 SGB III, § 23 SGB IV, § 24 SGB IV sowie § 115 SGB IV dargestellt.

 

Sozialversicherung 

 

1 Wirkung bei grenzüberschreitender Beschäftigung

 

Die Corona-Pandemie führt unter anderem auch dazu, dass Arbeitnehmer vielfach nicht entsandt werden, früher die Entsendung beendet oder auch unterbrochen wird. Ausgestellte Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (in europäischen und EWR Ländern sowie der Schweiz: 

A1-Bescheinigung bleiben gültig, sofern die Entsendung nicht länger als 2 Monate unterbrochen ist und sich der Entsendezeitraum nicht ändert. Dauert die Unterbrechung länger als 2 Monate oder verlängert sich der Entsendezeitraum, muss der Arbeitgeber tätig werden: 

 

Verlängert sich die Entsendung durch die Unterbrechung von weniger als 2 Monaten, muss eine neue Entsendebescheinigung beantragt werden, endet die Entsendung, muss dies bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger (bei dem die Entsendung beantragt wurde) angezeigt werden. 

Die gleichen Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde. 

 

Vereinbaren Grenzgänger mit ihrem Arbeitgeber während der aktuellen Krise Homeoffice, wirkt sich der geänderte Arbeitsort nicht auf die Beurteilung des anwendbaren Rechts aus. So gelten für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitet in einem anderen Mitgliedsstaat, ergeben sich auch für diesen keine Änderungen hinsichtlich der bislang geltenden Rechtsvorschriften. 

 

Die deutschen Rechtsvorschriften gelten weiterhin auch für nun im Homeoffice beschäftigte Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind und für die das deutsche Recht festgelegt wurde. Ausgestellte Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften behalten ihre Gültigkeit. 

 

2 Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

 

Da die Ausbreitung des Coronavirus weiter eingedämmt werden soll, ordnet die zuständige Behörde (z. B. das Gesundheitsamt) für Krankheits- und Ansteckungsverdächtige eine Quarantäne an. Isolierte, die nicht selbst erkrankt sind und durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

 

Die Entschädigungsleistung entspricht bei Arbeitnehmern dem entgangenen Nettoarbeitsentgelt und wird durch den Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen ausgezahlt. Solange der Arbeitgeber die Entschädigungsleistung auszahlt, obliegen ihm auch die üblichen Melde- und Beitragspflichten. Dem Arbeitgeber werden die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. 

 

Besonderheiten sind zu beachten, wenn sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vorrangiger Anspruch auf Verdienstausfallersatz gegen den Arbeitgeber ergibt. 

 

Praxis-Tipp
Bei Unsicherheit Entschädigungsbehörde einbeziehen 

Die Beurteilung, ob ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG oder ein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts außerhalb von Arbeitsunfähigkeit (z. B. nach § 616 BGB) gegeben ist, kann schwierig sein. 

In Zweifelsfällen sollten Arbeitgeber eine Klärung mit der Entschädigungsbehörde herbeiführen. 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, sofern 

Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig sind, ohne isoliert gewesen zu sein oder
wenn die Quarantäne erst während der Arbeitsunfähigkeit angeordnet wurde. 

Eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG wird in diesen Fällen nicht gewährt. 

 

2.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer 

 

Bei Arbeitnehmern, die wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert sind, richtet sich die Beitragsbemessung nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Dies gilt auch für die ersten 6 Wochen, in denen eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG gezahlt wird. Es ist somit weiterhin der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Entschädigungsbehörde erstattet Selbstzahlern auf Antrag die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. 

 

Firmenzahlerverfahren

Im Firmenzahlerverfahren zahlt der Arbeitgeber den Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse. Diese Beiträge werden ihm auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Hierzu ist ggf. eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers erforderlich. Arbeitnehmeranteile werden während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nicht einbehalten. 

 

Der versicherungsrechtliche Status freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer ändert sich während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nach dem IfSG nicht. 

 

Achtung
Kein Beitragszuschuss 

Da während des Bezugs einer Entschädigungsleistung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, haben die Beschäftigten in dieser Zeit keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers. Dies gilt sowohl für Selbstzahler als auch im Firmenzahlerverfahren. 

 

2.2 Freiwillig krankenversicherte Selbstständige 

 

Selbstständige erhalten eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG, wenn sie durch eine behördlich angeordnete Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden. Diese Leistung bemisst sich nach dem Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit. 

 

Die Entschädigungsleistung ist als beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen. Sie wird im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zuflusses – für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt. 

 

Die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden freiwillig krankenversicherten Selbstständigen auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. 

 

3 Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas 

 

In das Infektionsschutzgesetz wurde ein bis Ende 2020 befristeter Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Verdienstausfälle von sorgeberechtigten Arbeitnehmern, die wegen der Betreuung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr ihrer Erwerbstätigkeit nun nicht mehr nachgehen können, sollen dadurch abgemildert werden. 

 

Eine Entschädigungsleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass eine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder im Rahmen einer Notbetreuung) nicht zur Verfügung steht. Risikogruppen, wie z. B. die Großeltern, sollen für die Kinderbetreuung nicht herangezogen werden. 

 

Der Entschädigungsanspruch beläuft sich auf 67 % des Nettoeinkommens, beträgt jedoch höchstens 2.016 EUR pro Monat. Er kann bis zu 6 Wochen in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der die Erstattung bei der Entschädigungsbehörde beantragen kann. 

 

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht für die Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Zudem gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz vor. 

 

Vor der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einvernehmlichen Lösungen suchen, die nicht zu Lohneinbußen führen. Flexible Arbeitszeitregelungen oder Homeoffice-Lösungen können dazu beitragen, dass Arbeitnehmer ihre beruflichen Verpflichtungen und die Betreuung der Kinder vereinbaren können. Ein Verdienstausfall kann ebenfalls vermieden werden, wenn Arbeitnehmer Zeitguthaben abbauen oder Urlaub in Anspruch nehmen. 

 

4 Erhöhung der Zeitgrenzen im Übergangszeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020

 

4.1 Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

 

Für die Übergangszeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wie folgt angepasst: 

 

Arbeitet der Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche, erhöht sich die Zeitgrenze von 3 Monaten auf 5 Monate.
Wird die Beschäftigung regelmäßig an weniger als 5 Tagen pro Woche ausgeübt, beträgt die zeitliche Begrenzung 115 anstelle von 70 Arbeitstagen. 

Eine Beschäftigung ist nicht kurzfristig, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit werden im Übergangszeitraum ebenfalls die geänderten Zeitgrenzen zugrunde gelegt. 

Die Erhöhung der Zeitgrenzen ermöglicht es, kurzfristig Beschäftigte länger im Unternehmen zu halten. Insbesondere bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft soll so dem drohenden Arbeitskräftemangel entgegengewirkt werden. 

 

Achtung
Unterschiedliche Zeitgrenzen im Kalenderjahr 2020 

Besonderheiten ergeben sich bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen, die vor dem 1.3.2020 begonnen haben und im Übergangszeitraum enden oder im Übergangszeitraum beginnen und nach dem 31.10.2020 enden. 

Die Einhaltung der Zeitgrenzen ist hierbei jeweils zu Beginn der Beschäftigung und erneut mit der Änderung in den Verhältnissen (Beginn bzw. Ende des Übergangszeitraums) zu beurteilen. In dem jeweiligen Beschäftigungszeitraum sind die dann geltenden Zeitgrenzen maßgeblich. Vorbeschäftigungen sind entsprechend zu berücksichtigen. 

 

Praxis-Beispiel
Beschäftigungsbeginn vor dem 1.3.2020 und Beschäftigungsende im Übergangszeitraum

 

Eine Verkäuferin übt in der Zeit vom 15.1.2020 bis 31.5.2020 eine befristete Beschäftigung aus. Sie arbeitet an 5 Tagen pro Woche. Ihr monatliches Entgelt beträgt 1.400 EUR. Die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Es liegen keine Vorbeschäftigungszeiten vor. 

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen? 

Lösung: Die Dauer der Beschäftigung übersteigt die maßgebliche Zeitgrenze von 3 Monaten. Für die Zeit vom 15.1.2020 bis 29.2.2020 handelt es sich daher um eine sozialversicherungspflichtige 

Beschäftigung, die an die zuständige Krankenkasse zu melden ist (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111). 

 

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der Zeitgrenzen tritt zum 1.3.2020 eine Änderung in den Verhältnissen ein. Die Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Der Gesamtbeschäftigungszeitraum vom 15.1.2020 bis 31.5.2020 ist auf weniger als 5 Monate befristet. Für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.5.2020 liegt somit eine kurzfristige Beschäftigung vor. Diese ist an die Minijob-Zentrale zu melden (Personengruppe 110, Beitragsgruppenschlüssel 0000). 

 

Praxis-Beispiel
Beschäftigungsbeginn im Übergangszeitraum und Beschäftigungsende nach dem 31.10.2020 

 

Eine Pflegehilfskraft übt in der Zeit vom 15.8.2020 bis 31.12.2020 eine befristete Beschäftigung aus. Sie arbeitet an 5 Tagen pro Woche und erzielt ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.600 EUR. Die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Es sind keine Vorbeschäftigungen vorhanden. 

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen? 

Lösung: Die zu Beschäftigungsbeginn maßgebliche Zeitgrenze von 5 Monaten wird nicht überschritten. Insofern ist der Zeitraum vom 15.8.2020 bis 31.10.2020 als kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale zu melden (Personengruppe 110, Beitragsgruppenschlüssel 0000). 

Mit dem Ende des Übergangszeitraums tritt eine Änderung in den Verhältnissen ein und die Beschäftigung ist ab 1.11.2020 neu zu beurteilen. Sodann gilt wieder die Zeitgrenze von 3 Monaten, die der Gesamtbeschäftigungszeitraum vom 15.8.2020 bis 31.12.2020 übersteigt. Die Beschäftigung ist daher für die Zeit vom 1.11.2020 bis 31.12.2020 sozialversicherungspflichtig und an die zuständige Krankenkasse zu melden (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111). 

 

4.2 Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei 450-EUR-Minijobs 

 

Bei 450-EUR-Minijobs ist ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze zulässig und führt – auch bei einem Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR – nicht zu Sozialversicherungspflicht. Als gelegentlich gilt dabei – in Anlehnung an die Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen – ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Für die Übergangszeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 kann die Entgeltgrenze bis zu 5 Monaten unvorhersehbar überschritten werden. 

 

5 Kurzarbeitergeld 

 

5.1 Erleichterte Zugangsvoraussetzungen und erweiterter Personenkreis

 

Die Zugangsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld wurden zum 1.3.2020 herabgesetzt. 

Die geänderten Regelungen sind zunächst bis Ende 2020 befristet. 

Das Kurzarbeitergeld kann unter erleichterten Bedingungen beantragt werden, wenn Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit anordnen. Bei Kurzarbeit werden die üblichen Arbeitszeiten der Beschäftigten erheblich verringert und es kommt zu Entgeltausfällen. 

Damit das Kurzarbeitergeld nun frühzeitiger zum Tragen kommt, wurde der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen sind, auf bis zu 10 % reduziert. Bislang konnte Kurzarbeitergeld nur gewährt werden, wenn sich für mindestens 1/der Mitarbeiterschaft die Arbeitszeit verringert hat. 

 

Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, müssen diese – entgegen der bisherigen Regelungen – nicht mehr zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen. 

 

Zudem können sich Arbeitgeber rückwirkend zum 1.3.2020 die für die Arbeitsausfälle zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Nach der bisherigen Regelung waren die Sozialversicherungsbeiträge – auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld – weiterzuzahlen. 

 

5.2 Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

 

Kinderlose Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 % des weggefallenen Nettolohns, Beschäftigte mit Kindern 67 %. 

Ab dem 4. und ab dem 7. Monat des Bezugs erhöht sich das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist, entsprechend der nachfolgenden Tabelle: 

Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen. 

 

Kurzarbeitergeld ab... / für... Beschäftigte ohne Kinder Beschäftigte mit Kindern 

ab dem 4. Bezugsmonat 70 % des Nettolohnausfalls 77 % des Nettolohnausfalls 

ab dem 7. Bezugsmonat 80 % des Nettolohnausfalls 87 % des Nettolohnausfalls 

 

Praxis-Beispiel
Ermittlung der Bezugsmonate bei ununterbrochener Kurzarbeit 

Ein Arbeitnehmer befindet sich seit 

 

A: Februar 2020 B: März 2020
C: April 2020 

 

ununterbrochen in Kurzarbeit mit einem Arbeitsausfall von 100 %. Ab wann erhöht sich das Kurzarbeitergeld? 

 

Lösung: In den Fällen A und B wird der März 2020 als 1. Bezugsmonat gewertet. Somit erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab Juni 2020 (4. Bezugsmonat) und erneut ab September 2020 (7. Bezugsmonat). 

Im Fall C erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab Juli 2020 (4. Bezugsmonat) und erneut ab Oktober 2020 (7. Bezugsmonat). 

 

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird längstens bis zum 31.12.2020 gezahlt. 

 

Hinweis Anspruchsberechtigte 

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht ausschließlich für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. 

Auch Leiharbeitnehmer, die bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, können diese Leistung nunmehr erhalten. 

Für 450-EUR-Minijobber kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden, da es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. 

 

5.3 Zeitgleich Kurzarbeitergeld und Beschäftigung (HI13757640) 

 

Systemrelevante Branchen und Berufe sind während der Corona-Pandemie für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, der Sicherheit und der Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Hierzu zählen beispielsweise das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft und der Lebensmitteleinzelhandel. 

 

Ab dem 1.4.2020 wird bei Arbeitnehmern, die in Kurzarbeit sind und eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen, das erzielte Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass das erzielte Gesamteinkommen aus Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld das Bruttoeinkommen aus der ursprünglichen Beschäftigung nicht übersteigt. 

 

Hinweis Arbeitslosenversicherungsfreiheit 

Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommene Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich ist versicherungsfrei in der Arbeitsförderung. 

 

Ab dem 1.5.2020 bis längstens 31.12.2020 gelten diese Hinzuverdienstgrenzen auch für Kurzarbeiter, die eine Beschäftigung in einer anderen – nicht systemrelevanten – Branche aufnehmen. 

 

5.4 Verlängerte Bezugsdauer (HI13877866) 

 

Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt grundsätzlich 12 Monate. Ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden, wird die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert. 

 

6 Grundsicherung für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige (HI13757641) 

 

In der aktuellen Krise erleiden viele Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige erhebliche Einkommenseinbußen. Daher werden die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II einfacher zugänglich gemacht. Die bürokratischen Hürden für die Bewilligungszeiträume vom 1.3.2020 bis 30.6.2020 wurden deshalb abgesenkt.

 

Konkret handelt es sich um folgende Maßnahmen:
Die Berücksichtigung von Vermögen wird ausgesetzt. 

Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden als angemessen anerkannt.
Bei vorläufigen Entscheidungen wird die Berücksichtigung von Einkommen erleichtert. 

 

7 Zuschüsse für Beschäftigte mit besonderem Engagement (HI13877867) 

Beschäftigte in systemrelevanten Bereichen sind in Zeiten der Corona-Pandemie besonders gefordert. Arbeitgeber können diesen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einer Höhe von 1.500 EUR steuerfrei gewähren. Durch die Steuerfreiheit dieser Zuwendungen besteht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Steuer- und Beitragsfreiheit besteht auch dann, wenn die Zuschüsse in nicht systemrelevanten Bereichen gezahlt werden. 

Alle Beschäftigten in der ambulanten und stationären Altenpflege haben im Jahre 2020 als Zeichen der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen aufgrund der Corona-Pandemie Anspruch auf einen Betrag von einmalig bis zu 1.000 EUR. Diese bundesweit geltende Regelung kann in einzelnen Bundesländern bis auf 1.500 EUR aufgestockt werden. Arbeitgebern werden diese Zahlungen im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegekasse erstattet. 

 

8 Hinzuverdienst bei Rentenbezug (HI13757642) 

 

Für das Kalenderjahr 2020 wird die Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung deutlich angehoben. Erwerbstätige Rentner können nun Einkünfte in Höhe von 44.590 EUR, anstelle von bisher 6.300 EUR erzielen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. So wird die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert. 

Eine analoge Regelung gilt auch in der Alterssicherung der Landwirte.
 

9 Säumniszuschläge und Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Beiträge und sonstige Abgaben, wie z. B. bei Umlagebeiträge bei einem 450 EUR Minijob, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Bei verspäteter Zahlung erhebt die Einzugsstelle für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen, auf 

 

50 EUR nach unten abgerundeten Betrags. 

 

Da viele Arbeitgeber aktuell hohe Einnahmeausfälle erleiden, können sie die ab März 2020 fälligen Beiträge nicht oder nicht in voller Höhe begleichen. 

 

Ein Erlass der fälligen Beitragsforderungen ist nicht möglich, da mit den Sozialversicherungsbeiträgen das Kurzarbeitergeld und die Renten finanziert sowie durch die Krankenkassen die Ärzte und Pflegekräfte in den Kliniken bezahlt werden. 

 

9.1 Voraussetzungen für die Stundung (HI13757644)
 

Arbeitgeber können jetzt einen erleichterten Zugang für die Stundung nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass eine sofortige Einziehung der Beiträge – ohne die Stundung – mit erheblichen Härten verbunden wäre und die besondere Härte gegeben ist, obwohl bereits Kurzarbeitergeld, andere Fördermittel und /oder Kredite in Anspruch genommen wurden. 

Arbeitgeber sollten der zuständigen Einzugsstelle darlegen, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie und der in diesem Zusammenhang ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in die Zahlungsschwierigkeiten gelangt sind. Wichtig ist also, dass Arbeitgeber glaubhaft machen, dass sie erhebliche finanzielle Schäden durch die Pandemie erleiden, z. B. durch hohe Umsatzeinbußen. 

 

9.2 Stundung der Sozialversicherungsbeiträge (HI13757645) 

 

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen bzw. noch fällig werdenden Beiträge für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Beim erleichterten Stundungsverfahren bedarf es dabei keiner Sicherheitsleistung. Stundungszinsen werden nicht berechnet. Die Einzugsstellen können von den Stundungszinsen auch auf Beiträge verzichten, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden. Das gilt sogar unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. Bestehen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie auch ab Juni 2020 fort, besteht auch weiterhin die Möglichkeit der Stundung von Beiträgen. Dafür ist mir der zuständigen Krankenkasse eine individuelle Stundungsvereinbarung zu schließen. Auch während dieser Zeit sind keine Stundungszinsen zu zahlen. 

 

9.3 Mahngebühr und Vollstreckung (HI13757646) 

 

Die Einzugsstellen können für die von März bis Mai 2020 fällig gewordenen Beiträge auf die Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren verzichten. Sind Gebühren bzw. Säumniszuschläge aber bereits erhoben worden, können die Krankenkassen diese auf Antrag des Arbeitgebers erlassen. Nach den Ausführungen des GKV-Spitzenverbands kann bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, von Vollstreckungsmaßnahmen für März bis Mai bei allen rückständigen oder bis dahin fällig werdenden Beiträgen vorläufig sogar abgesehen werden. 

 

Mitgeteilt: SGB Office Professional, Redaktion, HI13732811, Stand: 29.05.2020

 

Stand: 25. Mai 2020

 

Wann ist eine Rück­kehr von der pri­vaten in die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung möglich?

 

 

Einmal PKV immer PKV? Arbeit­nehmer sind nur so lange ver­si­che­rungs­frei in der Kran­ken­ver­si­che­rung, wie ihr regel­mä­ßiges Jah­res­ar­beits­ent­gelt die jeweils gel­tende JAEG über­steigt. Grund­sätz­lich ist eine Rück­kehr in die GKV auch bei einer nur vor­über­ge­henden Ent­gelt­min­de­rung möglich.

 

Kran­ken­ver­si­che­rungs­frei sind Arbeit­nehmer, deren regel­mä­ßiges Jah­res­ar­beits­ent­gelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze über­schreitet (all­ge­meine JAEG 2020: 62.550 Euro). Sie können wählen, ob sie eine bisher bestehende gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung frei­willig fort­setzen oder zu einer pri­vaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) wech­seln. Aber wann ist nach dem Wechsel in die private Kran­ken­ver­si­che­rung wieder eine Rück­kehr in die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) möglich?

 

Zurück in die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung: Ein­tritt von Ver­si­che­rungs­pflicht

Hat sich der kran­ken­ver­si­che­rungs­freie Arbeit­nehmer für eine PKV ent­schieden, ist eine Rück­kehr in die GKV nur bei Wie­der­ein­tritt von Ver­si­che­rungs­pflicht möglich. Dies ist der Fall, wenn

 

  1. wegen einer Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze nicht mehr über­schritten wird (zum Bei­spiel bei einer Arbeits­zeit­re­du­zie­rung) oder
  2. das regel­mä­ßige Jah­res­ar­beits­ent­gelt des Arbeit­neh­mers die zu Beginn des neuen Kalen­der­jahres erhöhte Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze nicht mehr über­schreitet.

 

Die Ver­si­che­rungs­pflicht tritt in diesen Fällen jeweils mit dem Zeit­punkt des Unter­schrei­tens der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze ein:

 

  • Im 1. Fall ab dem Zeit­punkt der Ent­gelt­min­de­rung
  • Im 2. Fall ab 1. Januar des betref­fenden Kalen­der­jahres. Hier kann der Arbeit­nehmer die ein­tre­tende Ver­si­che­rungs­pflicht durch einen Antrag auf Befreiung ver­hin­dern.

 

Wechsel von PKV in GKV: Vor­über­ge­hende Ent­gelt­min­de­rung

 

Die Ver­si­che­rungs­frei­heit endet grund­sätz­lich auch bei einer nur vor­über­ge­henden Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts, es sei denn, die Ent­gelt­min­de­rung ist nur von kurzer Dauer.  Für eine Ent­gelt­min­de­rung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeit­grenzen zurück­ge­griffen werden. Sie ist in aller Regel jedoch anzu­nehmen, wenn die vor­über­ge­hende Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts nicht mehr als drei Monate aus­macht. Die Ver­si­che­rungs­frei­heit besteht bei einer zeit­lich befris­teten Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts infolge Aus­übung einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung während der Eltern­zeit oder im Rahmen einer Frei­stel­lung nach § 3 Pfle­geZG nicht fort, es sei denn, das regel­mä­ßige Jah­res­ar­beits­ent­gelt aus der Teil­be­schäf­ti­gung über­steigt die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze. 

 

Neue Beur­tei­lung nach der Rück­kehr zum ursprüng­li­chen Ein­kommen

 

Nach der Rück­kehr zu den ursprüng­li­chen Ein­kom­mens­ver­hält­nissen ist erneut eine ver­si­che­rungs­recht­liche Beur­tei­lung vor­zu­nehmen. Ergibt diese Beur­tei­lung wieder ein Über­schreiten der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze, endet die Ver­si­che­rungs­pflicht jedoch nicht sofort, sondern frü­hes­tens mit Ablauf des Kalen­der­jahres. Außerdem muss auch die vom Beginn des nächsten Kalen­der­jahres an gel­tende Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze über­schritten werden.

 

Aus­nahme Kurz­ar­beit und Wie­der­ein­glie­de­rung

 

Ein bei vor­lie­gender Ver­si­che­rungs­frei­heit nur vor­über­ge­hendes Unter­schreiten der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze, das ohne Aus­wir­kungen auf den Ver­si­che­rungs­status bleibt, ist auf fol­gende Sach­ver­halte beschränkt:

 

  • Kurzarbeit (Aus­nahme: Bezug von Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld) und
  • stu­fen­weise Wie­der­ein­glie­de­rung in das Erwerbs­leben.

 

In diesen Fällen bleibt der Ver­si­che­rungs­status für die Dauer des jewei­ligen Tat­be­standes unver­än­dert.

Bei­spiel: Ein Arbeit­nehmer ist in einem Betriebs­teil beschäf­tigt, der ab 1. April 2020 für sechs Monate Kurz­ar­beit durch­führt. Er hat 50 Prozent Arbeits­aus­fall, sein Entgelt hal­biert sich, er erhält jedoch Kurzarbeitergeld.

 

Der Arbeit­nehmer ist vor Beginn der Kurz­ar­beit wegen Über­schrei­tens der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze ver­si­che­rungs­frei und privat ver­si­chert.

 

Wirkt sich die durch die Kurz­ar­beit ver­ur­sachte Ent­gelt­min­de­rung auf die Kran­ken­ver­si­che­rungs­frei­heit aus?

Beur­tei­lung: Bei Kurz­ar­beit kommt es zu einer ledig­lich vor­über­ge­henden Ent­gelt­min­de­rung, die bei der Ermitt­lung des regel­mä­ßigen Jah­res­ar­beits­ent­gelts nicht berück­sich­tigt wird. Es ist also am 1. April 2020 keine Neu­be­rech­nung des regel­mä­ßigen Jah­res­ar­beits­ent­gelts vor­zu­nehmen. Der Beschäf­tigte bleibt durch­ge­hend kran­ken­ver­si­che­rungs­frei.

 

Vor­aus­schau­ende Berech­nung des Jah­res­ar­beits­ent­gelts

 

Die für die ver­si­che­rungs­recht­liche Beur­tei­lung erfor­der­liche Ermitt­lung des regel­mä­ßigen Jah­res­ar­beits­ent­gelts erfolgt durch eine vor­aus­schau­ende Berech­nung. Diese bleibt für die Ver­gan­gen­heit auch maß­ge­bend, wenn sich zu einem spä­teren Zeit­punkt erneut Ände­rungen ergeben. Variable Arbeits­ent­gelt­be­stand­teile in Form von ein­malig gezahltem Arbeits­ent­gelt, deren Höhe an die Leis­tung des Arbeit­neh­mers geknüpft ist, bleiben dabei unbe­rück­sich­tigt. Variable Arbeits­ent­gelt­be­stand­teile, die indi­vi­duell leis­tungs­be­zogen gewährt werden, sind aller­dings dann dem regel­mä­ßigen Jah­res­ar­beits­ent­gelt zuzu­rechnen, wenn sie übli­cher­weise Bestand­teil des monat­lich zuflie­ßenden lau­fenden Arbeits­ent­gelts sind und dieses inso­weit mit­prägen.

 

Bei­spiel: Der 40-jährige kran­ken­ver­si­che­rungs­freie Arbeit­nehmer ist privat kran­ken­ver­si­chert. Er ver­ein­bart mit seinem Arbeit­geber ab 1. Juni 2020 eine befris­tete Arbeits­zeit­re­du­zie­rung bis zum 31. Juli 2020 (Vari­ante 1) bzw. bis zum 30.9.2020 (Vari­ante 2) wegen einer fami­liären Pfle­ge­si­tua­tion. Dadurch ver­rin­gert sich das monat­liche Arbeits­ent­gelt von 5.000 Euro auf 3.000 Euro.

 

Beur­tei­lung: Bei der Vari­ante 1 handelt es sich um eine Begren­zung der Redu­zie­rung der Bezüge auf zwei Monate. Hier ergeben sich keine Aus­wir­kungen auf die ver­si­che­rungs­recht­liche Beur­tei­lung. Der Arbeit­nehmer bleibt privat kran­ken­ver­si­chert. In der Vari­ante 2 ist ab Ab 1. Juni 2020 eine Neu­be­rech­nung des regel­mä­ßigen Jah­res­ar­beits­ent­gelts erfor­der­lich. Da die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze nicht mehr über­schritten wird, tritt zum 1. Juni 2020 Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht ein. Die neu­er­liche Ver­än­de­rung zum 1. Oktober 2020 wirkt sich nur für die Zukunft aus. Sie führt zur neu­er­li­chen Ver­si­che­rungs­frei­heit ab 1. Januar 2021. Der Arbeit­nehmer muss zum 1. Januar 2021 aber nicht wieder in die PKV wech­seln, sondern kann die Kran­ken­ver­si­che­rung in der GKV als frei­wil­lige Kran­ken­ver­si­che­rung fort­führen.

 

Handelt es sich in dem Bei­spiel um eine Frei­stel­lung nach § 3 Pfle­geZG, tritt in beiden Vari­anten zum 1. Juni 2020 Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht ein.

 

Ältere Arbeit­nehmer: Keine Rück­kehr in die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung möglich

 

Ist der Arbeit­nehmer zum Zeit­punkt des Ein­tritts der Ver­si­che­rungs­pflicht bereits 55 Jahre alt, gelten beson­dere Rege­lungen. Eine Rück­kehr in die GKV ist aus­ge­schlossen, wenn fol­gende Kri­te­rien erfüllt sind:

 

  • keine Ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung in den ver­gan­genen fünf Jahren und
  • min­des­tens in der Hälfte dieses Zeit­raums war der Arbeit­nehmer oder dessen Ehe­gatte

 

  1. kran­ken­ver­si­che­rungs­frei (zum Bei­spiel als höher­ver­die­nender Arbeit­nehmer oder als Beamter) oder
  2. von der Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht befreit (zum Bei­spiel nach Ein­tritt von Ver­si­che­rungs­pflicht wegen Erhö­hung der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze) oder
  3. haupt­be­ruf­lich selbst­ständig erwerbs­tätig.

 

Bei­spiel: Ein Arbeit­nehmer, geboren am 12. März 1965, ist seit über 20 Jahren beim Arbeit­geber A beschäf­tigt. Seit dem 1. Januar 2014 ist er als höher­ver­die­nender Arbeit­nehmer kran­ken­ver­si­che­rungs­frei und privat kran­ken­ver­si­chert. Vom 1. April 2020 an ver­rin­gert er seine wöchent­liche Arbeits­zeit von 40 auf 25 Stunden. Sein monat­li­ches Arbeits­ent­gelt beträgt von diesem Zeit­punkt an 3.000 Euro monat­lich.

 

Beur­tei­lung: Durch die Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts ab 1. April 2020 würde grund­sätz­lich Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht ein­treten. Zu diesem Zeit­punkt ist der Arbeit­nehmer bereits 55 Jahre alt. Außerdem bestand in den ver­gan­genen fünf Jahren zuvor (1. April 2015 – 31. März 2020) keine Ver­si­che­rung in der GKV. In dieser Zeit war der Arbeit­nehmer als höher­ver­die­nender Arbeit­nehmer durch­ge­hend kran­ken­ver­si­che­rungs­frei.

 

Da alle Kri­te­rien für den Aus­schluss der Ver­si­che­rungs­pflicht am 1. April 2020 erfüllt sind, ver­bleibt der Arbeit­nehmer auch nach der Ent­gelt­re­du­zie­rung in der PKV. Bei einer Arbeits­zeit­re­du­zie­rung bereits ab 1. März 2020, wäre der Arbeit­nehmer wieder in die GKV zurück­ge­kehrt. Zu diesem Zeit­punkt hatte er das 55. Lebens­jahr noch nicht voll­endet. Ver­si­che­rungs­pflicht ab 1. April 2020 wäre auch ein­ge­treten, wenn ein Wechsel aus der GKV zur PKV erst ab einem Zeit­punkt nach dem 1. April 2015 erfolgt wäre. Dann hätte in den ver­gan­genen fünf Jahren zuvor noch ein gesetz­li­cher Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz bestanden.

 

Quelle:

https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen_beitraege/Wann-ist-eine-Rueckkehr-von-der-privaten-in-die-gesetzliche-Krankenversicherung-moeglich_240_516106.html?ecmId=30455&ecmUid=3003590&chorid=00511441&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2Fsozialwesen%2F69%2F00511441%2F2020-05-22%2FTop-News-Wann-ist-eine-Rueckkehr-von-der-privaten-in-die-gesetzliche-Krankenversicherung-moeglich

Stand: 13.11.2019

Betriebsrente: Entlastung bei Krankenkassenbeiträgen

Bei der Auszahlung von Betriebsrenten gibt es für viele Senioren ein böses Erwachen: Der volle Beitrag zur Krankenkasse wird fällig. Künftig soll ein Freibetrag den Effekt deutlich abmildern.

 

Betriebsrentner in Deutschland sollen ab dem kommenden Jahr deutlich weniger Beiträge für die Krankenkasse zahlen müssen. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) legte dafür eine Gesetzesformulierung vor.

 

Auf ihre Betriebsrente müssen die Bezieher der Altersbezüge heute unter anderem den vollen Satz für die Krankenkasse zahlen, derzeit 14,6 Prozent und nicht nur den Arbeitnehmeranteil von 7,3 Prozent. Hinzu kommen der Zusatzbeitrag von derzeit im Schnitt 0,9 Prozent und die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 Prozent) plus ein etwaiger Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozentpunkte. Bislang gibt es nur eine Freigrenze von 155,75 Euro. Wer mehr Betriebsrente bekommt, musste auf die komplette Betriebsrente die kompletten Beiträge zahlen.

 

Ab 1. Januar 2020 soll laut dem Spahn-Entwurf nun ein Freibetrag von 159 Euro für die Krankenkassenbeiträge gelten. Erst ab dieser Höhe werden dann überhaupt Beiträge auf die Betriebsrente fällig. Da bei 60 Prozent der Betriebsrentner die Bezüge unter 318 Euro liegen, wirkt sich dies künftig faktisch so aus, als müsste nur noch der halbe Beitragssatz gezahlt werden. Die weiteren 40 Prozent sollen durch den Freibetrag spürbar entlastet werden.

 

Bezieher von Betriebsrenten erhalten ab einer Höhe von 159 Euro monatlich eine Entlastung von rund 300 Euro pro Jahr. Der Freibetrag soll jährlich in etwa mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung steigen.

 

Der gesetzlichen Krankenversicherung entgehen durch die Neuregelung 1,2 Milliarden Euro jährlich. Das Geld soll zunächst aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kommen, der Geldsammelstelle der Krankenversicherung. Ab dem Jahr 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle in voller Höhe tragen. Die Krankenkassen forderten eine Gegenfinanzierung aus Steuermitteln. Zuletzt hatten knapp 18 Millionen Beschäftigte Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge.

Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
 
Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen eines Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Zu diesem Ergebnis kam der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil am 20.4.2018.
 
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommensteuerrecht.

Rinderstall in Privatvermögen überführt: Steuerrechtliche Folgen

Ein 1951 geborener Versicherter aus dem Landkreis Fulda erhielt seit Juni 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2009 erzielte er ferner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Pachteinnahmen in Höhe von jährlich rund 3.600 Euro liegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente.
Im Jahr 2012 überführte der Rentner einen Rinderstall aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. In der Folge wies sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von rund 8.000 Euro aus.

Angerechnetes Einkommen führt zu Überzahlung der Rente

Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass der Versicherte lediglich einen Anspruch auf drei Viertel der Vollrente habe und den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von rund 1.000 Euro zurückzahlen müsse. Der Versicherte verwies darauf, dass die aufgrund der Überführung des Rinderstalls erzielten Einkünfte kein Arbeitseinkommen oder eine damit vergleichbare Einnahme seien.

Anrechnung erfolgt unabhängig vom Einsatz eigener Arbeitskraft

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde abhängig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. Dem entspreche die im Einkommensteuerbescheid festgestellte Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben.
Ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe, sei hingegen nicht relevant.

LSG: Zu viel erbrachte Leistungen sind vom Versicherten zurückzufordern

Aufgrund der über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte für das Jahr 2012 habe eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen. Daher habe die Rentenversicherung den ursprünglichen Rentenbescheid aufheben und die zu viel erbrachten Leistungen von dem Versicherten zurückfordern können.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 20.4.2018, L 5 R 256/16

(Mitgeteilt von haufe.de)

Keine Rente mit 63 bei Standortschließung:

 

Zeiten mit Arbeitslosengeld werden für die Rente mit 63 nur bei einer kompletten Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers angerechnet. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 28.6.2018 entschieden. 

 

Seit Juli 2014 können Versicherte nach 45 Jahren Beitragszahlung schon ab 63 Jahren ohne Abschläge in Altersrente gehen. Das wollte auch ein Mann aus Niedersachsen, der seinen Job wegen einer Standortschließung seines Arbeitgebers verloren hatte.

 

Ohne Anrechnung des eineinhalbjährigen Arbeitslosengeldbezugs bis zur Rente erfüllte er die Mindestversicherungszeit aber nicht. Die Kasseler Richter entschieden, dass ihm die Rente für besonders langjährig Versicherte nicht zusteht. Es habe nämlich keine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vorgelegen.

 

Zudem hatte der Mann das Arbeitslosengeld vor dem Stichtag 1.7.2014 bezogen. Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn seien für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 63) grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes liegen, entschieden die Richter.

(BSG vom 28.6.2018, B 5 R 25/17 R)

 

Mitgeteilt von Haufe.de

Urlaub während Krankschreibung: Besteht ein Krankengeldanspruch?
 
Vorsicht bei Auslandsaufenthalt während Krankheit. Was Sie bei einer Urlaubsreise während Krankengeldbezug beachten müssen. 
 
Die schönste Zeit des Jahres steht an: die Urlaubszeit. Neben der Vorfreude kommen aber auch Überlegungen: Was passiert, wenn etwas passiert? Was ist zu beachten, wenn bereits vor Reisebeginn Arbeitsunfähigkeit eintritt? Ist trotz Krankschreibung Urlaub im Ausland überhaupt möglich? 
 
Vom Grundsatz her schließen sich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit schon gegenseitig aus. Wer arbeitsunfähig ist, kann deshalb eigentlich keinen Urlaub nehmen. Wer aber arbeitsunfähig ist, muss nicht zwangsläufig zuhause im Bett liegen. Bei Reisen während einer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere ins Ausland, ist jedoch Vorsicht geboten. Es ist einiges zu beachten, wenn man keine Leistungsansprüche riskieren möchte. 
 
 
Urlaub während Krankengeld: Krankenkasse muss zustimmen
 
Soll während des Krankengeldbezugs eine Auslandsreise durchgeführt werden, sollte die Krankenkasse immer frühzeitig darüber informiert werden. Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Zweck dieser Regelung ist der Ausschluss derjenigen Leistungen, bei denen sich - wie beim Krankengeld - die Anspruchsvoraussetzungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen. Die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nachzuweisen, ist meist mit Schwierigkeiten verbunden. Der Anspruch auf Krankengeld ruht dann also nicht, wenn sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 4 SGB V).
 
 
Urlaub während Krankschreibung: Reise ohne Zustimmung
 
Um eine Ablehnung zu vermeiden, könnte der Gedanke aufkommen, ohne Genehmigung der Krankenkasse die Reise anzutreten. Es ist jedoch sehr riskant, auf eine Genehmigung zu verzichten. Erlangen die Krankenkassen Kenntnis von einem nicht im Vorfeld genehmigten Auslandsaufenthalt, wird mindestens für diesen Zeitraum kein Krankengeld gezahlt. Auch können sich durch fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf den weiteren Krankengeldanspruch und dadurch sogar auf den Versicherungsschutz ergeben, weil die Mitgliedschaft nicht mehr durch den Krankengeldbezug aufrechterhalten bleibt.
 
 
Wie sieht die Prüfung der Krankenkasse aus? 
 
Eine Auslandsreise kann nur dann durch die Krankenkasse genehmigt werden, wenn der Heilprozess durch den Urlaub nicht gefährdet oder verzögert wird. Hierfür müssen die Versicherten einen entsprechenden Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Auf Basis dieses Antrages wird in der Regel noch vor Urlaubsantritt eine Stellungnahme beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeholt, die die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse darstellt. Damit der Gutachter alle relevanten Informationen berücksichtigen kann, sollte zumindest von den behandelnden Ärzten ein entsprechendes positives Attest vorgelegt werden. Erscheint eine Auslandsreise nicht zielführend für den weiteren Krankheitsverlauf, kann die Kasse diese untersagen.
 
 
Welche Faktoren beeinflussen die Entscheidung?
 
Bei einem Antrag auf eine Auslandsreise muss durch die Krankenkasse eine Ermessensentscheidung getroffen werden. Hierzu prüft die Krankenkasse in jedem Einzelfall, inwieweit die Gefahr eines Leistungsmissbrauchs besteht, ob eine erfolgreiche Behandlung auch im Ausland gewährleistet ist und ob und ggf. aus welchen Gründen die Gefahr einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit als Folge des Auslandsaufenthalts besteht. Um kein Risiko einzugehen, dass die Krankenkasse nicht rechtzeitig über den Antrag entscheiden kann, sollte aufgrund der MDK-Beauftragung (bedarf einer gewissen Vorlaufzeit) ein Zeitpuffer eingeplant werden. Zu empfehlen sind daher mindestens 2 bis 3 Wochen vor dem Urlaubsantritt. 
 
 
Urlaub während Krankschreibung: Hinweis an den Arbeitgeber sinnvoll
 
Bestehen grundsätzlich keine ärztlichen Bedenken, eine Auslandsreise anzutreten, sollte der Kontakt mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber meistens nicht den Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten kennt und damit unnötige Zweifel dahingehend entstehen, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gerechtfertigt ist. Der Versicherte ist zwar nicht verpflichtet diese Auskünfte zu erteilen, jedoch schaffen offene Gespräche Vertrauen und beugen Misstrauen vor.
 
Haufe Online Redaktion vom 17.1.2018

Versicherungsrecht

 

Minijobs: Änderungen durch das Flexirentengesetz

 

Mit der Flexirente gibt es auch Neuerungen in Sachen Minijobs: Arbeitnehmer im 450-Euro-Minijob sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bisher sind Altersvollrentner davon ausgenommen und rentenversicherungsfrei. Das ändert sich ab 1.1.2017 mit dem Gesetz zur Flexirente.

 

Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, sind zukünftig nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt auch für 450-Euro-Minijobs. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Der Rentner kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für Altersvollrentner, die heute schon einen Minijob ausüben, ändert sich hingegen nichts. Wir erklären Ihnen die unterschiedlichen Fallkonstellationen für Altersvollrentner.

 

450-Euro-Minijob neben Altersvollrente bereits 2016

Bezieher einer Altersvollrente (vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze), die über den 31.12.2016 hinaus einen 450-Euro-Minijob ausüben, bleiben in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung (RV) in Höhe von 15 %. Die Beitragsgruppe „5“ gilt in der RV weiterhin.

 

Altersvollrentner verzichtet auf die RV-Freiheit

Altersvollrentner, die ihren 450-Euro-Minijob neben der Altersvollrente bereits 2016 ausgeübt haben, können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt in diesem Fall mit dem Tag, der auf den Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt. Der Minijobber kann aber auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,7 %. Der Arbeitgeber behält den Eigenanteil des Arbeitnehmers von 3,7 % vom Arbeitsentgelt ein und führt ihn zusammen mit seinem Pauschalbeitrag von 15 % an die Minijob-Zentrale ab. Der Verzicht ist der Minijob-Zentrale im Meldeverfahren wie folgt anzuzeigen (Personengruppe 109):

• Abmeldung der Beitragsgruppe RV „5“ mit Abgabegrund „32“

• Anmeldung der Beitragsgruppe RV „1“ mit Abgabegrund „12“

Wichtig: Ein Verzicht auf die RV-Freiheit ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer in dem 450-Euro-Minijob im Vorfeld bereits die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Er hat sich damit ausdrücklich gegen die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgesprochen und kann diese Entscheidung für die Dauer des Minijobs nicht rückgängig machen.

 

450-Euro-Minijob beginnt erst 2017

Der Altersvollrentner ist in dem 450-Euro Minijob bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig. Wie jeder andere Minijobber kann er sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies muss er schriftlich bei seinem Arbeitgeber beantragen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingeht. Die Befreiung ist der Minijob-Zentrale innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Eingang mit der Meldung zur Sozialversicherung anzuzeigen (Beitragsgruppe RV „5“).

#Minijobs: #Altersvollrentner sind ab 2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig.

 

Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze

450-Euro-Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt endet die Rentenversicherungspflicht aufgrund des Minijobs kraft Gesetzes. Der Minijobber kann aber auch hier gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären. Die obigen Ausführungen zum Verzicht auf die RV-Freiheit gelten gleichermaßen.

Dokumentation in den Entgeltunterlagen

Die Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit und der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Diese dienen insbesondere dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung als Nachweise zur Überprüfung der rentenversicherungsrechtlichen Behandlung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Haufe Online Redaktion

 

Unfallversicherung:

 

Betriebsfeier: Auch kleine Betriebseinheiten sind unfallversichert

 

Alle Jahre wieder: In den meisten Unternehmen stehen die jährlichen Weihnachts- oder Jahresabschlussfeiern an. Ausflüge und Feiern von kleinen Mitarbeitergruppen waren bisher nicht unfallversichert. Das hat sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts geändert.

Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.

 

Einvernehmen mit der Betriebsleitung

Schon nach der bisherigen Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfindet. Einvernehmen liegt vor, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.

 

Nicht mehr erforderlich: persönliche Teilnahme der Betriebsleitung

Weitere Voraussetzung, für den Versicherungsschutz war bisher die persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung an der Feier. Das ist nun nicht mehr der Fall, wie das Bundessozialgericht entschied (BSG Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 19/14 R). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen somit unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich.

 

Zahl der Teilnehmer spielt keine Rolle

Voraussetzung ist jedoch, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen steht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es nicht an. Dies war bei der Klägerin der Fall, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hatte und die Feier durchführte.

 

Pressemitteilung BSG/Haufe Online Redaktion

 

Solaranlage: Einnahmen sind auf Altersrente anzurechnen

Wird eine Solaranlage betrieben, sind entsprechende Einnahmen auf die Altersrente anzurechnen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor.

Immer mehr Immobilienbesitzer betreiben eine Solaranlage. Dies kann sich auf die Altersrente auswirken - zumindest nach Auffassung der aktuellen Rechtsprechung:

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind. Dies hat zur Folge, dass bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen.

Solaranlage und Altersrente

Der Kläger bezog eine Altersrente. Zusätzlich erzielte er Einnahmen aus einem sogenannten „400-Euro-Job“. Die Rentenversicherung bekam außerdem vom zuständigen Finanzamt die Information, dass der Kläger eine Solaranlage betreibt. Die Einnahmen - laut dem Einkommensteuerbescheid - betrugen in dem Kalenderjahr 253 Euro.

Rückforderung Rentenversicherung

Der 400-Euro-Job und die Einnahmen aus der Solaranlage führten dazu, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Deshalb hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Der Kläger hatte nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Der Kläger war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und legte Klage ein.

Nach seiner Ansicht entsprang das Einkommen der Solaranlage nicht einer Tätigkeit sondern war vielmehr vergleichbar mit Kapitalerträgen. Zudem führte er an, dass die Einnahmen versehentlich in seine Steuererklärung mit aufgenommen worden sind. Eigentlich müssten sie in der Erklärung seiner Frau angegeben werden. 

Einnahmen aus einer Solaranlage sind Arbeitseinkommen

Das Sozialgericht teilte die Auffassung des Klägers nicht. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Es sei ausreichend, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Und für die Höhe des Arbeitseinkommens sei der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Zudem verwies das Sozialgericht darauf, dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes - sprich: vom Einkommensteuerbescheid - übernehme. Fehler seien vom Finanzamt zu korrigieren - nicht von der Rentenversicherung.

(Sozialgericht Mainz, Urteil v. 27.11.2015, S 15 R 389/13)

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1.1.2016

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) wurde zum 1.1.2016 überarbeitet. Nun ergeben sich ersten Fragen aus der Praxis. Betroffen sind insbesondere Artpraxen, Krankenhäuser und Versicherte. An der Lösung der Fragen wird bereits gearbeitet.

In der neuen AU-Bescheinigung wurden der Auszahlschein und die bisherige AU-Bescheinigung zusammengeführt. Durch diese Zusammenführung wird der Mustervordruck jetzt durchgängig auch während des Krankengeldbezuges eingesetzt.

Umgang mit AU-Bescheinigung in den Arztpraxen

In den Arztpraxen dürfen nur noch die neuen Muster für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit verwendet werden. Durch die Nutzung des einheitlichen Mustervordrucks kann die AU-Bescheinigung auch während des Krankengeldbezuges durch die Ärzte leichter befüllt werden. Aufgrund der standardisierten Vorgaben erfolgt dies nun auch vermehrt IT-gestützt, wodurch potentielle Fehlerquellen größtenteils vermieden werden.
Gerade diese IT-gestützte Befüllung bereitet derzeit noch etwas Schwierigkeiten. So können besondere Konstellationen teilweise nicht korrekt abgebildet werden. Hier wird es deshalb Nachbesserungen geben.

Arbeitsunfähigkeit während eines Krankenhausaufenthaltes

Bisher wurden insbesondere während längerer stationärer Aufenthalte durch die Krankenhäuser auch Auszahlscheine ausgestellt, um Krankengeld zu erlangen. Durch die Integration in die AU-Bescheinigung kann dies Verfahren nicht mehr praktiziert werden: Die Muster sind weggefallen und die neuen AU-Bescheinigungen liegen den Krankenhäusern nicht vor.
Bisher gab es auch keine direkte gesetzliche Grundlage für das Ausfüllen der Auszahlscheine im Krankenhaus. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer Krankenhausbehandlung jedoch von ihrem Beginn an, demnach auch ohne eine AU-Bescheinigung. Als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich der Nachweis durch die Aufnahme- und Entlassungsanzeige des Krankenhauses über den stationären Aufenthalt bzw. die dem Versicherten ausgestellte Bescheinigung über die Dauer des Aufenthaltes ausreichend.

Besonderheiten bei langen Krankenhausaufenthalten

Dauert ein Krankenhausaufenthalt längere Zeit an, kann jedoch auch während des Aufenthaltes ein weiterer Nachweis notwendig erscheinen. Das ist z. B. der Fall, wenn die Fortdauer des stationären Aufenthaltes gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen ist. Insbesondere im Zusammenhang mit der abschnittsweisen Zahlung des Krankengeldes wird oft ein entsprechender Nachweis von den Versicherten gefordert.

Hinweis: Um Unstimmigkeiten zu vermeiden sind die Krankenhäuser in diesen Fällen angehalten, den Versicherten aktuelle Liegebescheinigungen ausstellen. Den Liegebescheinigungen kann die Dauer bzw. Fortdauer des stationären Aufenthaltes entnommen werden. Kurzfristig werden daher auch hier Unsicherheiten entfallen.

AU-Bescheinigung für die Zeit nach der Krankenhausbehandlung

Das Versorgungsstärkungsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Krankenhäuser nach der Entlassung im Rahmen des sogenannten "Entlassungsmanagements" Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 7 Tagen feststellen dürfen. Um dieses Verfahren sicherzustellen, werden aktuell Verträge zwischen den Krankenkassen, Vertragsärzten und Krankenhäusern verhandelt. Eine AU-Bescheinigung in diesen Fällen kann erst nach Abschluss der Verhandlungen ausgestellt werden.

Drohender Kollaps für Familiengerichte wegen Rentenpaket

Mütterrente: Neuberechnung des Versorgungsausgleichs

Der Richterbund warnt vor einer Prozesslawine, die wegen der geplanten Mütterrente auf Familiengerichte zukommen könnte und fordert Nachbesserungen. Ex-Ehemänner könnten wegen höherer Rentenansprüche der betroffenen Frauen in großer Zahl den Versorgungsausgleich überprüfen lassen.

Nach Einschätzung des Deutschen Richterbundes (DRB) rollt wegen der geplanten Mütterrente eine Prozesslawine auf die Familiengerichte zu, wenn Ex-Ehemänner wegen höherer Rentenansprüche der betroffenen Frauen in großer Zahl den Versorgungsausgleich überprüfen lassen.

Hohe Scheidungszahlen könnten zu vielen Prozessen führen

„Im gesamten Bundesgebiet kommen angesichts der jährlichen Scheidungszahlen theoretisch mindestens 1 Mio. Fälle für ein solches Verfahren in Betracht“, sagt Joachim Lüblinghoff, Experte für Familienrecht im Präsidium des DRB. „Erfahrungsgemäß klagen natürlich nicht alle, aber schon ein kleinerer Prozentsatz würde ausreichen, um die Familiengerichte lahmzulegen.“ Gerade wenn erste Prozesse erfolgreich verliefen – wovon auszugehen sei – sei mit vielen Nachahmern zu rechnen.

„Tritt das Gesetz in dieser Form in Kraft, droht eine Prozesslawine, auf die die Familiengerichte nicht vorbereitet sind.“ Das könne zu einem Kollaps der Gerichte führen, warnt Lüblinghoff. „Schon jetzt können die Familienrichter in fast allen Bundesländern ihre Verfahren kaum noch bewältigen, uns fehlen schlicht die Richterinnen und Richter.“

Lüblinghoff, selbst Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm, fordert die Politik deshalb zum Handeln auf: „Der Ball liegt im Feld der Politik. Die geplante Regelung muss nachgebessert werden“. Es könne später jedenfalls niemand sagen, damit sei nicht zu rechnen gewesen.

Neuberechnung des Versorgungsausgleichs durch höheren Rentenanspruch

Das Bundeskabinett hat jüngst einen Gesetzentwurf von Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) gebilligt, nach dem Eltern, deren Kinder vor dem Jahr 1992 geboren worden sind, höhere Rentenansprüche bekommen. Ziel ist es, Mütter besserzustellen, die für die Erziehung der Kinder im Beruf zurückgesteckt haben. Ungewollter Nebeneffekt: Sind die Eltern mittlerweile geschieden, können die Väter bei den Familiengerichten beantragen, den Versorgungsausgleich, der bei einer Scheidung vorgenommen wird, neu zu berechnen.

 

Mitgeteilt: 21.2.2014

 

Pflegepersonen sollten den Umfang der Pflege dokumentieren!

Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn ein Pflegebedürftiger mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in der häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt wird. Dabei muss der Pflegeumfang wenigstens 14 Wochenstunden betragen, damit die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zahlt.

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird klargestellt, dass der Pflegeumfang aus Angaben der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen festgestellt werden kann, wenn das MDK-Gutachten keine entsprechende Aussage enthält.

Hier war der Umfang der Pflegetätigkeit streitig. Die pflegende Person beantragte bei der Pflegekasse die Rentenversicherungspflicht. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14 Stunden liegen würde. Die Pflegeperson beanstandete daraufhin, dass der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) den Pflegeaufwand gar nicht ermittelt habe, da das Gutachten keine Feststellung des Pflegeumfangs enthielt. Um den zeitlichen Umfang der Pflege nachzuweisen, legte sie ein Pflegetagebuch vor. Ergänzend war darin der Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung dokumentiert. Aus diesen Aufzeichnungen ging ein Pflegeumfang von über 14 Stunden hervor.

Das Hessische Landessozialgericht beanstandete daraufhin, dass der MDK keine eigenen Feststellungen zum tatsächlichen Umfang der Pflege im medizinisch und pflegerisch notwendigen Bereich getroffen habe. Lediglich unmaßgebliche Pauschalen seien herangezogen worden. Aus diesem Grund seien schlüssige Angaben der klagenden Pflegeperson heranzuziehen. Hierzu sei ein Pflegetagebuch geeignet und es konnte nach dem im Pflegetagebuch dokumentierten Grundbedarf festgestellt werden, dass täglich 51 Minuten für den Grundpflegebedarf und mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung nötig gewesen sind. Damit war der Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich nachgewiesen worden (LSG Darmstadt vom 26.9.2013 – Az.: L 1 KR 72/11), so dass die Pflegekasse für die Pflegeperson Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen muss.

BSG-Urteil Grundsätze einer Familien-GmbH sind auf beschäftigte Familienangehörige übertragbar

Im Sozialversicherungsrecht kompliziert: Mehrere Generationen führen einen Betrieb.

 

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Familienangehörigen wurde nach einem Urteil des BSG konkretisiert. Es gelten die Grundsätze zur Beurteilung von Beschäftigungen in Familien-GmbHs auch für in Einzelunternehmen beschäftigte Familienangehörige.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) v. 30.4.2013 (B 12 KR 19/11 R) ist bedeutsam für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, die bei Familienangehörigen beschäftigt sind. Eine Erwerbstätigkeit, die im Einzelunternehmen eines Familienangehörigen ausgeübt wird, unterscheidet sich nach dem Urteil nicht wesentlich von der Erwerbstätigkeit in einer Familiengesellschaft, z. B. in der Rechtsform einer GmbH.

Die verwandtschaftliche Beziehung schließt die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, wenn es sich um eine bloße familiäre Mithilfe handelt. Außerdem liegt Selbstständigkeit vor, wenn der Familienangehörige nach seiner Rechtsmacht die Stellung eines Mitunternehmers einnimmt.

 

Beschäftigung von Familienangehörigen

Damit sind die vom BSG entwickelten Grundsätze zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern von Gesellschaften auf Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen unter familiären Beziehungen übertragbar. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Tätigkeit, die der Kläger seit 1991 gegen ein festes monatliches Entgelt im Ladengeschäft (Weinhandlung mit angeschlossener Gaststätte) seiner Mutter ausübt. Hintergrund ist dabei von vornherein eine spätere Übernahme des Geschäftes durch den Kläger gewesen.

 

Wesentlicher Einfluss auf die Führung des Geschäfts

 Im Jahre 2004 stellte der Kläger bei der Einzugsstelle einen Antrag auf Statusfeststellung. Er unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, da er wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen habe.

Der Kläger gab an, er führe die mit Gaststätte spätestens seit 2001 weitgehend selbstständig. Seine Mutter sei nur noch für die Zubereitung der Speisen und die Kontrolle der Buchhaltung zuständig. Außerdem habe er 2010 aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Unternehmens in eine Reduzierung seines Entgeltes eingewilligt.

 

Arbeitsvertrag wurde auch in der Praxis tatsächlich umgesetzt

Das BSG hat den Kläger auch ab 2001 in seiner Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beurteilt. Dazu haben die Richter für die Beurteilung der Versicherungspflicht auf § 7 Abs. 1 SGB IV abgestellt und als entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung gesehen.

Es kommt darauf an, ob der Betroffene in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und den Weisungsrechten eines Arbeitgebers unterliegt. Anders herum erfolgt die Beurteilung als Selbstständiger, wenn die Tätigkeit durch im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeiten geprägt ist und ein eigenes Unternehmerrisiko besteht.

 

Die Rechtsmacht zählt, auch wenn sie nicht ausgeübt wird

Zu den dabei zu würdigenden Umständen gehört auch die den Beteiligten zustehende Rechtsmacht, unabhängig davon, ob von dieser Gebrauch gemacht wurde.

Im strittigen Fall gab einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit typischen Arbeitnehmerrechten und –pflichten. Dieser wurde auch sozialversicherungs- und steuerrechtlich tatsächlich entsprechend umgesetzt. Der Kläger erbrachte seine Dienste im Unternehmen seiner Mutter, die weiterhin alleinige Geschäftsinhaberin blieb.

 

Entnommen aus Haufe Online

06.02.2013 LSG-Urteil: Krankenkasse muss Bewegungstrainer als Hilfsmittel bezahlen

Eine Krankenkasse wurde zur Kostenübernahme für einen Bewegungstrainer verurteilt. Wesentlicher Grund war die Unterstützung und Förderung der Therapie im Sinne der Behandlungsziele.

Hilfen zur Bewegungsförderung fallen nur ausnahmsweise in die Leistungszuständigkeit der Krankenkassen, da es grundsätzlich dabei an einem eindeutigen Krankheitsbezug fehlt. Denn Sport fällt im Gegensatz z. B. zur Krankengymnastik nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff. Anders ist es nur dann, wenn der medizinische Zweck überwiegt. So sprachen die Richter des LSG Sachsen mit Urteil v. 18.1.2013 (L 1 KR 33/11) einer Klägerin ein Bewegungstherapiegerät zulasten der Krankenkasse zu.

Hilfsmittel senkt weiteren Therapiebedarf

Die an Multipler Sklerose leidende Frau verlangte die Kostenübernahme für ein fremdkraftgetriebenes Bewegungstherapiegerät (MOTOmed viva2) zur selbstständigen Benutzung. Krankengymnastik wurde ergänzend 2 x wöchentlich in Anspruch genommen. Durch den Einsatz des Bewegungstrainers könne eine Erhöhung der bisherigen Therapiefrequenz vermieden werden. Die Krankenkasse lehnte allerdings die Kostenübernahme ab.

Da das Gerät allein als ergänzende Maßnahme zur krankengymnastischen Behandlung eingesetzt werde, übersteige die beantragte Versorgung das Maß des Notwendigen. Bei der Klägerin sei die Fortführung der Krankengymnastik zum Erhalt des jetzigen Leistungsvermögens notwendig.

Geringere Behandlungsfrequenz durch eigene Betätigung

Wenn ein Hilfsmittel spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird und dadurch zu ihrem Erfolg beitrage, diene es der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Davon sei bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat. Voraussetzung für die Kostenübernahme sei, dass das beanspruchte Hilfsmittel diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann. Eine unmittelbare Bedienung des Hilfsmittels durch den Arzt selbst ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Hilfsmittel ist Bestandteil des Therapieplans

Durch den Bewegungstrainer werde die physiotherapeutische Behandlung teilweise ersetzt, da sie durch die eigene Betätigung der Klägerin mit Hilfe des Bewegungstrainers geringer ausfallen kann. Damit ist der Einsatz des Bewegungstrainers Teil des ärztlich verantworteten komplexen therapeutischen krankheitsbezogenen Vorgehens (Therapieplans). Denn das Hilfsmittel wird neben der Physikalischen Therapie eingesetzt und wird bei der Planung von Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt.

Die Kasse musste in dem Streitfall die Kosten für das Hilfsmittel übernehmen. Eine Revision gegen das Urteil hat das LSG nicht zugelassen.

Sturz in der Raucherpause ist kein Arbeitsunfall

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Risiko Rauchen: Es gefährdet die Gesundheit. Und wer während der Arbeit in einer Raucherpause stürzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert.

Wer sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das entschied das SG Berlin mit Urteil v. 23.1.2013 (S68 U 577/12). Denn Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit und hat keinen sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Deshalb besteht bei einer Verletzung kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Zusammenstoß auf dem Rückweg an den Arbeitsplatz

Eine 46 jährige Pflegehelferin aus einem Berliner Seniorenheim ging im Januar 2012 wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots vor die Tür, um eine Zigarette zu rauchen. Sie stieß auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz stieß mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verschüttete dabei einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm.

Verletzung ereignete sich am Arbeitsplatz

Die Klägerin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte, da sie am Arbeitsplatz gestürzt sei. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen erhob die Pflegehelferin im September 2012 Klage.

Kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit

Die 68. Kammer des Sozialgerichts Berlin bestätigte die Auffassung der Unfallversicherung und wies die Klage ab. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei Privatsache der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Es bestehe kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit.

Essen und Rauchen sind unterschiedlich zu bewerten

Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.

Hintergrund

Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist, dass der Versicherten zur Zeit des Unfalls eine Tätigkeit verrichtete, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 SGB VII). Hierunter fällt nicht jede Tätigkeit im Laufe eines Arbeitstages.

07.02.2013: Doppelte Rentenversicherungspflicht für nebenberufliche Anwälte



Trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte kann sich ein nebenberuflich tätiger Rechtsanwalt nicht von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Hauptbeschäftigung befreien lassen.

Zu diesem Ergebnis kommt das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit seinem Urteil v. 6.12.2012 (S 27 R 24/12). Dem Urteil kommt für viele Juristen eine hohe Bedeutung zu, denn die Kombination einer selbstständigen Ausübung des „Kammerberufes“ neben einer Hauptbeschäftigung ist nicht nur für Existenzgründer ein häufig gewähltes Arbeitsmodell.

Beschäftigung neben eigener Kanzlei

Geklagt hatte eine Volljuristin und selbstständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei. Sie ist Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer, dem berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Daneben übt sie in einem Versicherungsunternehmen eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Schadensanspruchsprüferin aus. Für die in dieser Beschäftigung bestehende Rentenversicherungspflicht forderte sie die Befreiung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Doch der Rentenversicherungsträger lehnte die Befreiung für das Beschäftigungsverhältnis ab.

Mitgliedschaft im Versorgungswerk beruht nicht auf dem Beschäftigungsverhältnis

Im Verfahren vor dem Sozialgericht stritten sich die Parteien insbesondere zu der Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit einer typischen anwaltlichen Berufstätigkeit entspreche. Doch nach den Schlussfolgerungen des Gerichts ist der entscheidende Punkt, dass die Klägerin nicht wegen der Beschäftigung Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer ist. Dies sei jedoch nach dem Gesetzestext erforderlich. Die anwaltliche Zulassung setze voraus, dass der Rechtsanwalt eine Kanzlei einrichtet und unterhält (§ 27 Abs. 1 BRAO). Diese Kanzleipflicht erfüllt ein Beschäftigter nicht, wenn er bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber tätig ist. Deswegen habe die Klägerin für die Zulassung als Rechtsanwältin auch eine selbstständige Rechtsanwaltstätigkeit mit eigener Kanzlei aufgenommen.

Berufsrecht und Sozialversicherungsrecht sollten einheitlich sein

Ein Syndikusanwalt werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 25.2.1999, IX ZR 384/973). Dies müsse dann erst recht gelten, wenn eine Beschäftigung bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber ausgeübt werde. Zwar bezieht sich dieses Urteil auf das anwaltliche Berufsrecht. Doch es sei kein Grund ersichtlich, warum die Frage sozialversicherungsrechtlich anders zu beurteilen sein sollte.

Gesetzgeber hat die Befreiungsoption bewusst knapp gehalten

Damit folgen die Richter auch der Linie des Bundessozialgerichts (BSG). Dort wurde mit  Urteil v. 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R) einem Arzt für seine Tätigkeit als Pharmaberater die Möglichkeit der Befreiung bestätigt. Voraussetzung ist aber nach der Urteilsbegründung auch hier, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit objektiv die Qualifikation erfordert, wie sie durch die ärztliche Approbation vermittelt wird. Dabei gehen die Richter ausdrücklich auf die vergleichbare Situation von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern ein.

Gegen das Urteil des SG Düsseldorf wurde zwischenzeitlich Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ab wann sich die Rentenversicherungsträger an der vorliegenden Rechtsprechung orientieren.

Zur Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung - Handelsblatt vom 14. Januar 2013

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Rentenversicherungspflicht für Minijobber- lohnt sich das?



Welche Vorteile bietet die neue Versicherungspflicht für Minijobber - und welche Nachteile?

Ab 1.1.2013 sind Minijobber bei neu begonnenen Beschäftigungsverhältnissen zunächst rentenversicherungspflichtig. Die Möglichkeit zur Befreiung wirft für viele Arbeitnehmer die Frage auf, was sinnvoll ist. 

Wie teuer ist die Rentenversicherungspflicht für den Arbeitnehmer?

Der vergleichsweise geringe Eigenbeitrag macht bei dem derzeitigen Beitragssatz von 18,9 % nur die Differenz zum Arbeitgeberanteil (15 %) in Höhe von 3,9 % aus. Bei monatlich 300 EUR Entgelt sind das 11,70 EUR, bei 400 EUR sind 15,60 EUR und bei 450 EUR dann 17,55 EUR als Beitrag vom Minijobber zu finanzieren. Risiko: So wie sich der Beitragssatz entwickelt, kann sich in späteren Jahren auch der Eigenanteil verändern. Dennoch bleibt es ein überschaubarer Aufwand. 

Ist die Befreiung auch später noch möglich?

Wenn ein Minijobber zunächst in der Rentenversicherung pflichtig bleibt, kann er nach derzeitiger Rechtslage später jederzeit noch einen Befreiungsantrag stellen. Die Befreiung wirkt allerdings dann nicht rückwirkend. Sie gilt erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist. Dies erfolgt durch entsprechende Meldung des Arbeitgebers. 

Zählt der Minijob bei Versicherungspflicht als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung?

Die Beschäftigungszeit zählt in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für Rentenansprüche. So kann allein mit einem Minijob die Wartezeit von 5 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden. Auch der Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation kann damit erworben werden. Das Entgelt wird in voller Höhe für die Rentenberechnung berücksichtigt. Bei Befreiung in der Rentenversicherung zählen dagegen die Beschäftigungszeiten für die Wartezeiten nur anteilig. Auch wird die spätere Rente dann nur aus dem Arbeitgeberanteil errechnet. 

Wie wirken sich die Pflichtbeiträge auf die Rentenhöhe aus?

Bei einer typischen Regelaltersrente ergibt sich nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von etwa 4,45 EUR bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob, der 2013 ganzjährig gegen ein monatliches Entgelt von 450 EUR ausgeübt wird. Lässt sich der Arbeitnehmer befreien, würde aufgrund der Pauschalbeiträge des Arbeitgebers die monatliche Rentenanwartschaft lediglich rund 3,50 EUR ausmachen. Die Pflichtbeiträge machen also derzeit etwa einen EUR monatlich in der späteren Rentenhöhe pro Beschäftigungsjahr im Minijob aus. 

Können Minijobber auch einen Riester-Vertrag abschließen?

Mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob gehören Arbeitnehmer zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Bei Geringverdienern kann schon die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 EUR ausreichen, um die volle Zulage zu erhalten. Die Grundzulage beträgt 154 EUR und für Kinder 185 EUR pro Jahr. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, werden 300 EUR pro Jahr gewährt.

Kostenerstattung für den Einbau eines Schwenk-Hubsitzes in PKW durch die Krankenkasse

Der Klägerin wird Kostenerstattung für den Einbau eines Schwenk- Hubsitzes in das Fahrzeug der Eltern bewilligt!

Urteil SG Hannover v. 31.10.2011

Urteil v. 31.10.2011 als pdf-Datei
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Versorgungsausgleich - Bis zu 6 Mio. Menschen erhalten in Deutschland zu wenig Rente!

Berechnung des beitragspflichtigen Teils einer Direktversicherung

PRESSEMITTEILUNG vom 3.7.2012, Köln, Bundesverband der Rentenberater e.V.


Bis zu 6 Mio. Menschen erhalten in Deutschland zu wenig Rente! 

 

Der 2009 neugeregelte Versorgungsausgleich gilt auch für Scheidungen vor diesem Termin. Das wissen viele Betroffene aber gar nicht. Der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Martin Reißig: „Versorgungsausgleich neu berechnen lassen kann sich lohnen!“ 

 

Seit 2009 werden bei Scheidungen alle Rentenansprüche zwischen den Partnern zur Hälfte aufgeteilt. Dadurch haben sich die Rentenhöhen besonders häufig zugunsten der Ehefrauen verändert, bei denen seitdem nicht selten eine höhere Rente herauskam. 

 

Diese Regelung gilt auch für Scheidungen, die in den Jahren zwischen 1977 und 2009 vollzogen wurden. Das betrifft immerhin 12 Mio. Menschen – die Hälfte davon hat möglicherweise Anspruch auf deutlich höheren Versorgungsausgleich. Aber die wenigsten Betroffenen wissen das. Und: Kaum jemand weiß, dass man seinen Versorgungsausgleich nachträglich neu berechnen lassen kann. Das bedeutet: Sie verschenken Geld, dass sie möglicherweise selber dringend benötigen. Dabei ist die Neubeantragung relativ einfach, erklärt Martin Reißig: Stellen Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Neuberechnung des Versorgungsausgleichs. Und fügen Sie gleich eine Kopie Ihres Scheidungsurteils bei – das beschleunigt das Verfahren.“ 

 

Die neue Rente wird ausbezahlt, sobald der neue Beschluss des Gerichts rechtskräftig ist. Zwar können zwischen Antragstellung und Rechtskraft des Beschlusses einige Monate vergehen, die neue Rente berechnet sich aber schon ab Antragstellung, sodass es für die Zeit zwischen Antrag und Beschluss noch eine Nachzahlung gibt. 

 

Es ist allerdings auch möglich, dass eine Neuberechnung nicht den gewünschten Erfolg einer höheren Rente bringt. Deswegen sollte man die neue Rente vorab von einem Rentenberater berechnen lassen. Das ist wichtig, denn: 

 

Damit das Gericht einer Änderung zustimmt, muss sie „wesentlich“ sein. Wer im Endeffekt nur fünf Euro mehr bekommen wird, kann sich also die Mühe sparen.  

 

Unter Umständen bekommt man weniger Rente, weil sich die Neuberechnung zu Gunsten des geschiedenen oder Ex-Ehepartners auswirkt. 

 

„Ein weiterer Hinderungsgrund den Versorgungsausgleich neu berechnen zu lassen, ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens mit dem Ex-Partner“, vermutet der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Martin Reißig. „Der wird natürlich über den Antrag informiert und in vielen Fällen bekommt nach der Neuberechnung der eine weniger, der andere mehr. Das kann Konflikte bedeuten. Allerdings kommt es normalerweise nicht zu unerwünschten Zusammentreffen, weil die Verfahren überwiegend schriftlich abgewickelt werden.“ 

 

In seltenen Fällen stellt sich bei den Berechnungen heraus, dass der Versorgungsträger aus mathematischen Gründen jahrelang an beide zu wenig ausbezahlt hat. Dann kann es sogar sein, dass beide von der Neuberechnung profitieren. In jedem Fall sollte man den neuen Versorgungsausgleich immer durch einen Rentenberater prüfen lassen, bevor man den Antrag stellt. 

Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung unterliegen der Beitragspflicht der GKV. Das gilt nicht für den Teil der Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. In diesem Fall hat eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung zu erfolgen.

 

Bundessozialgericht – B 12 KR 16/10 R – Urteil v. 30.3.2011

Künftig vollständiger Einblick in komplette Krankenakte?

Mehr Transparenz  und Einblicke in die eigenen Krankheitsunterlagen: Durch eine Änderung der Berufsordnung der Ärzte haben Patienten ggf. bald bessere Einsicht in ihre vollständige Akte.

Ärzte in Deutschland wollen ihren Patienten künftig auf Verlangen Einsicht in deren komplette Krankenakte geben. Der Deutsche Ärztetag beschloss nach Angaben der Bundesärztekammer am 14.5.2015 in Frankfurt eine entsprechende Änderung der Berufsordnung. Bislang konnten Mediziner laut der Verordnung ihren Patienten jene Teile der Akte vorenthalten, in denen sie ihre subjektiven Eindrücke notiert hatten.

Mit der Novellierung setzt der Deutsche Ärztetag den 2013 geänderten § 630g BGB um. Dieser schreibt u. a. vor, dass Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in ihre vollständige Patientenakte zu gewähren ist, soweit nicht therapeutische Gründe dagegensprechen.

 

Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sprach von einem skurrilen Beschluss. Es bedürfe «dieses Gnadenerweises durch die Ärzteschaft» nicht, das deutsche Recht regle die Situation ohnehin. «Das ist, wie wenn die Taxifahrer beschließen, künftig auf der Straße rechts zu fahren - obwohl in Deutschland bereits ein Rechtsfahrgebot existiert.»